Personenfreizügigkeit Schweiz – EU/EFTA

Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) wurde am 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz unterzeichnet. Durch das Freizügigkeitsabkommen und dessen Protokolle werden die Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz vereinfacht. Ergänzt wird das Freizügigkeitsrecht durch die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen, durch das Recht auf den Erwerb von Immobilien und die Koordination der Sozialversicherungssysteme. Die gleichen Regelungen gelten für Staatsangehörige der EFTA-Länder.

Seit dem 1. Juni 2002 ist das Abkommen für die Angehörigen der "alten" EU-Mitgliedsstaaten (EU-15) als auch der EFTA-Staaten in Kraft. Infolge der EU-Erweiterung am 1. Mai 2004 wurde das Abkommen durch ein Protokoll ergänzt, welches die schrittweise Einführung der Personenfreizügigkeit  mit den zehn neuen EU-Staaten regelt (EU-8; für Zypern und Malta galten von Beginn an die gleichen Regelungen wie für die "alten" 15 EU-Mitgliedstaaten, deshalb bilden sie die Gruppe der EU-17-Staaten). Am 8. Februar 2009 wurde die Weiterführung des FZA und das Protokoll II zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Rumänien und Bulgarien (EU-2) vom Schweizer Volk gutgeheissen. Das Protokoll II trat am 1. Juni 2009 in Kraft.

Seit mehreren Jahren profitieren Staatsangehörige der "alten" EU-Staaten inkl. Zypern und Malta (EU-17) sowie die EFTA-Staaten von der Personenfreizügigkeit. Seit dem 1. Mai 2011 kommen die EU-8-Staatsangehörigen ebenfalls in den Genuss der vollständigen Personenfreizügigkeit. Für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien gelten sind bis spätestens 31. Mai 2016 weiterhin Zulassungsbeschränkungen.
  

ACHTUNG: Staatsangehörige der EU-8

Der Bundesrat entschied am 18. April 2012, von der im Freizügigkeits­abkommen vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Zahl der an Staatsangehörige der EU-8 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) erteilten Aufenthaltsbewilligungen zu kontingentieren.

Diese Massnahme wird am 1. Mai 2012 in Kraft treten und für ein Jahr gelten. Davon betroffen sind Personen aus EU-8-Staaten, die über einen Arbeitsvertrag in der Schweiz mit überjähriger oder unbefristeter Dauer verfügen oder sich als selbständig Erwerbstätige in der Schweiz niederlassen.

Ein Rundschreiben informiert über diese Massnahmen:
Rundschreiben vom 23. April 2012 Rundschreiben vom 23. April 2012

FAQ – Häufig gestellte Fragen FAQ – Häufig gestellte Fragen