Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit

Angehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten und Arbeitnehmer/innen, die von Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA in die Schweiz entsandt werden, benötigen für einen Aufenthalt von höchstens 3 Monaten oder 90 Tagen pro Kalenderjahr keine Bewilligung. Sie sind jedoch verpflichtet, sich anzumelden. Bulgarische und rumänische Staatsangehörige kommen unter bestimmten Umständen ebenfalls in den Genuss dieser Regelung.

Meldeverfahren
Personen, die sich anmelden wollen, müssen das Online-Meldeverfahren benutzen:
  • Minimales Betriebssystem: win xp mit Internet Explorer/Firefox-Browser oder win 2000 mit Firefox-Browser (Firefox Firefox).
  • Meldung für entsandte ArbeitnehmerInnen und selbständige DienstleistungserbringerInnen hat spätestens 8 Tage vor Beginn der Dienstleistungserbringung zu erfolgen.
      


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