Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Rückübernahmeabkommen mit der Slowakischen Republik unterzeichnet
Medienmitteilungen, EJPD, 12.10.2006
Bratislava. Bundesrat Christoph Blocher, Vorsteher des EJPD, und Robert Kaliňák, slowakischer Innenminister, haben heute in Bratislava ein Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und der Slowakischen Republik unterzeichnet. Das Abkommen ist ein Instrument im verstärkten Kampf gegen die illegale Migration und regelt die Rückübernahme von Angehörigen beider Staaten und von Drittstaatsangehörigen. Der Transit wird ebenfalls geregelt.
Als künftige Schengen-Aussengrenze spielt die Slowakische Republik zunehmend eine strategische Rolle im Kampf gegen die illegale Migration in Europa. Im Oktober 2004 hat die Schweiz das Assoziierungsabkommen zu Schengen/Dublin unterzeichnet; am 5. Juni 2005 wurde es vom Stimmvolk an der Urne angenommen. Indessen bleibt der Abschluss von Rückübernahmeabkommen mit den Staaten der Europäischen Union weiterhin nötig, um die Modalitäten der Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu regeln.
Das Abkommen enthält eine gegenseitige, umfassende und formlose Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Angehörige von Drittstaaten zurückgenommen werden können und für welche Angehörigen von Drittstaaten die Rückübernahmeverpflichtung nicht gilt. Parallel zum Rückübernahmeverfahren wird auch der Transit auf dem Luftweg durch das Gebiet einer Vertragspartei sowie die Begleitung der Person mit unbefugtem Aufenthalt geregelt.
Das Rückübernahmeabkommen tritt 30 Tage nach Empfang der zweiten Notifikation in Kraft. Sein Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein. Die Schweiz hat bisher 40 derartige Abkommen mit insgesamt 43 Staaten unterzeichnet. Die Liste der Abkommen ist im
Internet zu finden.
Das Abkommen enthält eine gegenseitige, umfassende und formlose Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Angehörige von Drittstaaten zurückgenommen werden können und für welche Angehörigen von Drittstaaten die Rückübernahmeverpflichtung nicht gilt. Parallel zum Rückübernahmeverfahren wird auch der Transit auf dem Luftweg durch das Gebiet einer Vertragspartei sowie die Begleitung der Person mit unbefugtem Aufenthalt geregelt.
Das Rückübernahmeabkommen tritt 30 Tage nach Empfang der zweiten Notifikation in Kraft. Sein Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein. Die Schweiz hat bisher 40 derartige Abkommen mit insgesamt 43 Staaten unterzeichnet. Die Liste der Abkommen ist im
