Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Bundesrat genehmigt Rahmenvertrag Schweiz-Liechtenstein

Medienmitteilungen, EJPD, 19.09.2008

Bern. Der Bundesrat hat heute den Entwurf des neuen Rahmenvertrags zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zusammenarbeit in den Bereichen Visum, Einreise, Aufenthalt und polizeiliche Kooperation im Grenzraum genehmigt und das entsprechende Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Der Vertrag wurde im Hinblick auf die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen. Er ersetzt einschlägige frühere Abkommen zwischen den beiden Nachbarländern.

Die Schweiz wird sich voraussichtlich ab Ende dieses Jahres operativ an der Sicherheits- und Asyl-Zusammenarbeit von Schengen/Dublin beteiligen. Der Schengen-Beitritt von Liechtenstein erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Mit der künftigen Teilnahme der beiden Länder an Schengen muss die bilaterale Zusammenarbeit im Ausländerbereich (Visum, Einreise, Aufenthalt) schengenkonform koordiniert werden. Dasselbe gilt auch für die polizeiliche Kooperation im Grenzraum an der liechtensteinisch-österreichischen Grenze. Zudem haben das neue schweizerische Ausländergesetz (AuG) und das künftige Ausländergesetz Liechtensteins Anpassungen der bilateralen Zusammenarbeit nötig gemacht. Die Schweiz und Liechtenstein haben deshalb entschieden, die teilweise veralteten rechtlichen Grundlagen zu ersetzen.

Die bisher gültigen fremdenpolizeilichen Rechtsgrundlagen gelten für das Territorium der Schweiz und Liechtensteins gleichermassen, sie bilden einen gemeinsamen territorialen Anwendungsbereich. Unter Schengen wird sich das insofern ändern, als dieser territoriale Anwendungsbereich aufgehoben wird. Die beiden Länder werden jedoch weiterhin gemeinsame Regeln anwenden.

Mit Beschluss vom 19. September 2008 hat der Bundesrat das EJPD ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren für den Rahmenvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein durchzuführen. Es dauert bis zum 26. November 2008. Der Rahmenvertrag unterliegt dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Eidgenössischen Räte. Er tritt erst in Kraft, wenn die Inkraftsetzungen des Schengen-Besitzstandes durch Beschluss des Rates der EU sowohl für die Schweiz als auch für Liechtenstein erfolgt sind.

Der Zollvertrag von 1923 und der Polizeikooperationsvertrag von 1999 bleiben von diesem neuen Rahmenvertrag unberührt.

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