Härtefälle
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Aufenthaltsbewilligungen nach vorläufiger Aufnahme (Art. 84 Abs. 5 AuG)
Art. 84 Abs. 5 AuG sieht vor, dass bei vorläufig aufgenommenen Personen nach mehr als fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz vertieft geprüft werden muss, ob nicht ein persönlicher Härtefall vorliegt.
- Aufenthaltsbewilligungen 2010 (26 Kb, pdf)
- Aufenthaltsbewilligungen 2009 (35 Kb, pdf)
- Aufenthaltsbewilligungen 2008 (24 Kb, pdf)
- Aufenthaltsbewilligungen 2007 (23 Kb, pdf)
Personen ohne Anwesenheitsregelung (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG)
Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG ermöglicht es an Personen, welche sich rechtswidrig und ohne Aufenthaltsstatus in der Schweiz aufhalten, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.
- Personen ohne Anwesenheitsregelung 2010 (21 Kb, pdf)
- Personen ohne Anwesenheitsregelung 2009 (30 Kb, pdf)
- Personen ohne Anwesenheitsregelung 2001–2008 (48 Kb, pdf)
Härtefallregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG
Art. 14 Abs. 2 AsylG bestimmt, dass asylsuchende Personen auf Antrag des Kantons eine Aufenthaltsbewilligung erhalten können, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender Härtefall vorliegt. Diese Regelung gilt unabhängig des Verfahrensstandes, d.h. auch für Personen, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde.
- Asylsuchende 2010 (26 Kb, pdf)
- Asylsuchende 2009 (29 Kb, pdf)
- Asylsuchende 2008 (23 Kb, pdf)
- Asylsuchende 2007 (23 Kb, pdf)
