FAQ – Häufig gestellte Fragen

Nicht-EU/EFTA-Angehörige

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Bewilligungsvoraussetzungen

Ich möchte ein Au-Pair aus Mexiko (oder einem anderen Nicht-EU/EFTA-Staat) anstellen. Was muss ich beachten?

In Ziffer 4.4.11 der AuG-Weisungen Ziffer 4.4.11 der AuG-Weisungen sind kurz und übersichtlich die wichtigsten Bestimmungen enthalten.

Mit Einführung des neuen Ausländergesetzes am 01. Januar 2008 hat sich Folgendes geändert:
Au-Pair-Angestellte aus Drittstaaten (z. B. USA, Kanada, Thailand, etc.) können nur zugelassen werden , wenn die Vermittlung über eine der vom SECO anerkannten und bewilligten Agenturen erfolgt ist. Bisher sind allerdings nur wenige Agenturen auf die Vermittlung von Au-Pairs spezialisiert (z. B. Pro-Filia). Wir erwarten aber, dass im Laufe des Jahres weitere Agenturen in der Au-Pair-Vermittlung tätig werden. Ausserdem dürfen neu nur Au-pair im Alter zwischen 18 und 25 Jahren vermittelt und zugelassen werden.

Für die Anstellung von Au-Pairs aus EU/EFTA-Staaten ist eine Vermittlung über eine Agentur nicht notwendig. Ausserdem liegt die Altersgrenze für Au-Pairs aus dem EU/EFTA-Raum weiterhin zwischen 17 und 30 Jahren. Au-Pairs aus den alten EU- oder den EFTA-Staaten (z. B. Frankreich, Spanien, England, Norwegen, etc.) melden sich nach Einreise in die Schweiz auf der Einwohnergemeinde an und erhalten gegen Vorweisen des Arbeitsvertrages die Kurz- oder Aufenthaltsbewilligung. Für Au-Pairs aus den neuen EU-Staaten (z. B. Polen, Slowakei) hingegen muss der Arbeitgeber bereits vor der Einreise eine Kurz- oder Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragen. (Liste mit Kontaktadressen Liste mit Kontaktadressen)

 
Verfahrensablauf

 
Soziale Sicherheit (AHV/IV, BVG, UVG, etc.)

 
Familiennachzug