Verfahrensablauf

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GesuchseinreichungDer Arbeitgeber oder die Arbeitgeberinreicht die Gesuchsunterlagen bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ein. In einigen Fällen und je nach Kanton kann auch die Migrationsbehörde zuständig sein.
Arbeitnehmende, die der Visumpflicht unterstellt sind, haben zudem ein entsprechendes Einreisegesuch bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung zu stellen.
PrüfungDie kantonale Arbeitsmarktbehördeprüft die Gesuche gestützt auf die AuG-Weisungen und trifft einen Vorentscheid. Gesuche, die vom Kanton gutgeheissen werden, sind zusätzlich dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.
PrüfungDas BFMbegutachtet die eingegangenen Gesuche nach gesamtschweizerischen Ge­sichtspunkten. Der Entscheid des BFM wird mittels Verfügung Gesuchssteller und Arbeitnehmer und beiden kantonalen Behörden bekannt gegeben und ist für den Arbeitgeber kostenpflichtig. Die Verfügung berechtigt nicht zur Einreise.
VisumserteilungDie kantonale Migrationsbehördeübermittelt gestützt auf die Zustimmung des BFM bei visumspflichtigen Personen die Visumsermächtigung elektronisch an die Schweizer Vertretung im Ausland. Anschliessend kann das Visum dort abgeholt werden.
AnmeldungDie Arbeitnehmendenmelden sich spätestens nach 14 Tagen seit der Einreise bei der Einwohnerkontrolle an. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist erst nach der Anmeldung gestattet.