Strafen und Sanktionen (Auszug aus verschiedenen Rechtsquellen)
Strafbestimmungen
Art. 115 AuG Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b. sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c. eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d. nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).
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Art. 116 AuG Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis. vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft.
b. Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
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Art. 117 AuG Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
1 Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
2 Wer nach Absatz 1 rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut Straftaten nach Absatz 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
Art. 118 AuG Täuschung der Behörden
1 Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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Art. 120 AuG Weitere Widerhandlungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. die An- oder Abmeldepflichten verletzt (Art. 10–16);
b. ohne erforderliche Bewilligung die Stelle wechselt oder von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit übergeht (Art. 38);
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Art. 10 BGSA
1 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden wenden die Sanktionen und administrativen Massnahmen an, die sich aus den auf das betreffende Gebiet anwendbaren Bestimmungen ergeben.
Sie informieren die für die Sanktionen nach Artikel 13 zuständigen Behörden über ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile.
Art. 18 BGSA
Übertretungen
Wer vorsätzlich Kontrollen nach den Artikeln 6 und 7 erschwert oder vereitelt oder wer vorsätzlich seine Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 verletzt, wird mit Busse bestraft. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Art. 19 BGSA
Strafbare Handlungen gegen die Amtspflicht
Auf die kantonalen Kontrollorgane sind die Artikel 312 ff. des Strafgesetzbuches betreffend strafbare Handlungen gegen die Amtspflicht anwendbar.
Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b AVG
Rechtswidriges Vermitteln oder Verleihen
1 Mit Busse bis zu 100’000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
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b. als Vermittler oder Verleiher Ausländer entgegen den ausländerrechtlichen Vorschriften vermittelt oder als Arbeitnehmer anstellt...
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Artikel 12 Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis zu 40’000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen des Strafgesetzbuches1 vorliegt, wer:
a. in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich falsche Auskünfte erteilt oder die Auskunft verweigert;
b. sich der Kontrolle der zuständigen Behörde widersetzt oder in irgendeiner Weise die Kontrolle verunmöglicht.
2 In leichten Fällen kann die Behörde von einer Strafverfolgung absehen.
3 Mit Busse bis zu 1'000’000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, wer in seiner Funktion als Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer die in Artikel 2 genannten Mindestbedingungen systematisch und in gewinnsüchtiger Absicht nicht garantiert.
Art. 64 AuG
Formlose Wegweisung
1 Ausländerinnen und Ausländer werden von den zuständigen Behörden formlos aus der Schweiz weggewiesen, wenn sie:
a. eine erforderliche Bewilligung nicht besitzen;
b. während eines Aufenthalts in der Schweiz, für den keine Bewilligung erforderlich ist, die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht mehr erfüllen.
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Art. 66 AuG
Ordentliche Wegweisung
1 Ausländerinnen und Ausländer werden von den zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen, wenn ihre Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird.
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Art. 67 AuG
Einreiseverbot
1 Das Bundesamt kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, welche:
a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden;
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Art. 80 VZAE (Definition Verstoss gegen öffentliche Sicherheit und Ordnung)
1 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor:
a. bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen;
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Art. 122 AuG
Administrative Sanktionen und Kostenübernahme
1 Hat ein Arbeitgeber wiederholt gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstossen, so kann die zuständige Behörde dessen Gesuche um Zulassung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung haben, abweisen oder nur teilweise bewilligen.
2 Die zuständige Behörde kann die Sanktion auch androhen.
3 Der Arbeitgeber, der ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hat oder beschäftigen wollte, die nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, trägt die Kosten, die dem Gemeinwesen durch den Lebensunterhalt, bei Unfall und Krankheit und für die Rückreise der betreffenden Personen entstehen und nicht gedeckt sind.
Art. 13 BGSA
Sanktionen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens und der Finanzhilfen
1 Der Arbeitgeber, der wegen schwerwiegender oder wiederholter Missachtung seiner Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs- oder Ausländerrecht rechtskräftig verurteilt worden ist, wird von der zuständigen kantonalen Behörde während höchstens fünf Jahren von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene ausgeschlossen oder es können ihm während höchstens fünf Jahren Finanzhilfen angemessen gekürzt werden.
2 Die zuständige kantonale Behörde stellt dem SECO eine Kopie ihres Entscheids zu.
3 Das SECO führt eine Liste der Arbeitgeber, gegen die ein rechtskräftiger Entscheid über den Ausschluss von Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens oder über die Kürzung von Finanzhilfen ergangen ist. Die Liste ist öffentlich zugänglich.
Art. 9 Sanktionen
Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1 Die Kontrollorgane melden jeden Verstoss gegen dieses Gesetz der zuständigen kantonalen Behörde.
2 Die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d kann:
a. bei geringfügigen Verstössen gegen Artikel 2 und bei Verstössen gegen die Artikel 3 und 6 eine Verwaltungsbusse bis 5000 Franken aussprechen; Artikel 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19741 ist anwendbar;
b. bei Verstössen gegen Artikel 2, die nicht geringfügig sind, bei Verstössen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 oder bei Nichtbezahlung rechtskräftiger Bussen dem betreffenden Arbeitgeber verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz seine Dienste anzubieten;
c. dem fehlbaren Arbeitgeber die Kontrollkosten ganz oder teilweise auferlegen.
3 Die Behörde, die eine Sanktion ausspricht, stellt der zuständigen Bundesbehörde3 eine Kopie ihres Entscheides zu. Diese führt eine Liste der Arbeitgeber, die Gegenstand einer rechtskräftigen Sanktion gewesen sind. Diese Liste ist öffentlich.
