Asylentscheid

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Das Asylgesetz (AsylG) regelt die Gewährung von Asyl und die Rechtstellung der Flüchtlinge in der Schweiz sowie den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen und deren Rückkehr (Art. 1 AsylG).

Papierlose: Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG oder materieller Entscheid?
Eine asylsuchende Person wird zum Zeitpunkt der Gesuchstellung schriftlich aufgefordert, den Behörden innerhalb von 48 Stunden rechtsgenügliche Reisepapiere oder Identitätsdokumente abzugeben. Diese Frist betrifft in erster Linie die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere und nicht die Beschaffung neuer Papiere. Wenn der Asylsuchende der Aufforderung nicht nachkommt, verlangt Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG zwingend, dass ein Nichteintretensentscheid gefällt wird. Der Asylsuchende kann jedoch trotz fehlender Papiere einen materiellen Entscheid erwirken, wenn er anlässlich einer ausführlichen Anhörung glaubhaft machen kann, dass er aus entschuldbaren Gründen zur Abgabe von Papieren nicht in der Lage ist, oder aufgrund der Anhörung und gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird. Zudem wird in der Regel auf einen Nichteintretensentscheid verzichtet, wenn der Asylsuchende zwar nach 48 Stunden, aber noch vor dem Erlass des erstinstanzlichen Entscheides Papiere einreicht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Wegweisungshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit dem AuG auch beim Nichteintretensentscheid materiell geprüft werden müssen, das heisst, dass unter Umständen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Asylsuchenden notwendig wird.

Andere Nichteintretensfälle
In den Art. 32 bis 35a AsylG werden die Nichteintretenstatbestände abschliessend aufgezählt. Neben der Papierlosigkeit können im Wesentlichen folgende Fallkonstellationen zu einem Nichteintretensentscheid führen: Die asylsuchende Person stellt kein Asylgesuch, weil sie nicht um Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 32 Abs. 1 AsylG). Der Asylsuchende täuscht die Behörden über seine Identität (Art. 32 Abs. 2 lit. b AsylG). Der Asylsuchende verletzt schuldhaft und grob auf andere Weise seine Mitwirkungspflicht (Art. 32 Abs. 2 lit. c AsylG). Der Asylsuchende kann in einen Staat ausreisen, in welchem bereits ein Asylgesuch hängig ist, staatsvertraglich (z.B. gemäss Dublinabkommen) für das Asylverfahren zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 lit. d AsylG). Der Asylsuchende hat in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder im EU/EWR-Raum einen ablehnenden Asylentscheid erhalten, ohne dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die die Flüchtlingseigenschaft begründen (Art. 32 Abs. 2 lit. e bzw. f AsylG). Der Asylsuchende hält sich illegal in der Schweiz auf und will mit dem Asylgesuch den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung vermeiden (Art. 33 AsylG). Der Asylsuchende stammt aus einem vom Bundesrat bezeichneten verfolgungssicheren Staat, einem sog. Safe Country (Art. 34 AsylG). Der dem Asylsuchenden gewährte vorübergehende Schutz wird aufgehoben und es ergeben sich keine Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 35 AsylG). Schliesslich tritt das Bundesamt für Migration auf ein nachfolgendes Asylgesuch, das zuvor abgeschrieben worden waren, nicht ein, ausser es ist geeignet, die Flüchtlingseigenschaft (oder vorübergehenden Schutz) zu begründen (Art. 35a AsylG).

Materieller Entscheid
Sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Asylgesuch gegeben, prüft das Bundesamt für Migration in einem ersten Schritt, ob eine Asyl suchende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt oder nicht. Wer seine Asylgründe glaubhaft darstellt und in asylrechtlich relevanter Weise bedroht ist, wird als Flüchtling anerkannt und erhält in der Regel in der Schweiz Asyl. Wer aufgrund einer eingehenden Prüfung seiner individuellen Asylgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wird aus der Schweiz weggewiesen.

In einem zweiten Schritt ist abzuklären, ob die Voraussetzungen für den Vollzug der Wegweisung einer abgewiesenen Person gegeben sind. Dem Vollzug dürfen nämlich keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen; ausserdem muss die Rückkehr einer Person in ihre Heimat oder in einen Drittstaat aufgrund der allgemeinen Situation zumutbar und möglich sein. Ist das nicht der Fall, verfügt das Bundesamt für Migration eine vorläufige Aufnahme.

Personen, die die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und deren Wegweisung aus der Schweiz nichts entgegensteht, erhalten mit der ablehnenden Verfügung eine Frist angesetzt, innerhalb derer sie die Schweiz verlassen müssen.

Ordentliche Rechtsmittel
Gegen jeden negativen Entscheid oder Nichteintretensentscheid des Bundesamts für Migration kann beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhoben werden.

Bei der Einreichung der Beschwerde sind folgende Vorschriften zu beachten:

  • Fristen
    Nach Eröffnung des Entscheides ist die Beschwerde innert dreissig Tagen, bei einem Nichteintretensentscheid innert fünf Arbeitstagen zu Handen des BVGer einzureichen.
  • Anträge, Begründung, Beweismittel
    In der Beschwerde sind konkrete Anträge (zum Beispiel: es wird eine vorläufige Aufnahme oder Asyl beantragt) zu stellen. Diese sind zu begründen und mit Beweismitteln – falls vorhanden – zu belegen.
  • Sprache, Unterschrift, Beilagen
    Die Beschwerde ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) zu verfassen. Sie ist von der asylsuchenden Person oder ihrer Rechtsvertretung zu unterschreiben und im Doppel, mit den vorhandenen Beweismitteln und der Kopie des Entscheides, einzureichen.