Asylgesuche aus dem Ausland, beim Grenzübergang, am Flughafen

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Asylgesuche aus dem Ausland

Ausländische Staatsbürger, die ihr Heimatland aus zwingenden Gründen verlassen möchten, können jederzeit durch eine schweizerische Vertretung im Ausland abklären lassen, ob sie aufgrund ihrer persönlichen Umstände in der Schweiz Asyl erhalten würden.

Mit diesem Verfahrensweg soll Asylsuchenden Gelegenheit geboten werden, die realen Möglichkeiten einer Asylgewährung abzuklären, bevor sie ihre meist beschränkten finanziellen Mittel für eine Reise in die Schweiz einsetzen. Wird bei einer Botschaft ein Asylbegehren vorgetragen, nimmt das Botschaftspersonal die Personalien des Gesuchstellers auf und befragt ihn zu seinen Asylgründen. Die Angaben werden unverzüglich ans Bundesamt für Migration in Bern übermittelt. Anhand der Unterlagen prüft das Bundesamt für Migration in einem ersten Schritt, ob der Gesuchsteller zur weiteren Abklärung seines Asylgesuches in die Schweiz einreisen kann. Wenn das Bundesamt für Migration aufgrund der vorgebrachten Informationen und der Einschätzung der Botschaft zum Schluss gelangt, dass dem Gesuchsteller ein weiteres Verbleiben in seiner Heimat oder das Beantragen des Asyls in einem andern Staat nicht zugemutet werden kann, erteilen ihm die Schweizer Behörden eine Einreisebewilligung. Beim Eintreffen an der Schweizer Grenze legt der Asylsuchende sein Einreisevisum bei der Grenzkontrolle vor. Er wird dann von den Beamten an das nächstgelegene Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundesamt für Migration weitergewiesen.
  

Asylgesuch bei einem Grenzübergang

Meldet sich ein Asylbewerber an einem Grenzübergang und verlangt Asyl, so kontaktieren die Zollbeamten oder die Grenzwächter das Bundesamt für Migration.

Zuerst wird geprüft, ob die Einreise in die Schweiz bewilligt werden kann. Eine Einreisebewilligung wird erteilt, wenn eine politische Verfolgung nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Entscheidend ist auch, ob sich der Asylbewerber nicht unnötig lange in einem anderen Staat aufgehalten hat, in dem er ebenfalls ein Asylgesuch hätte einreichen können. Verweilt beispielsweise ein albanischer Staatsangehöriger länger als 20 Tage in Österreich, um danach an der Schweizer Grenze ein Asylgesuch zu stellen, so wird ihm in der Regel die Einreise in die Schweiz verweigert. Ausnahmen werden lediglich dann bewilligt, wenn sich bereits nahe Angehörige des Gesuchstellers offiziell in der Schweiz aufhalten. Innerhalb von 24 Stunden nach der bewilligten Einreise müssen sich die Gesuchsteller bei einem der vier Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundesamts für Migration melden.

An der Grenze abgewiesene Gesuchsteller befinden sich auf dem Territorium eines Nachbarstaates. Sie sind deshalb bereits in Sicherheit und haben die Möglichkeit ihr Asylgesuch bei den Asylbehörden dieses Nachbarstaates einzureichen oder ihr Gesuch über die schweizerische Auslandsvertretung dieses Staates abzuwickeln.
  

Asylgesuche am Flughafen

Für die Behandlung eines Asylgesuches ist grundsätzlich der Staat zuständig, in den der Asylsuchende ursprünglich reisen wollte.

Versucht ein ausländischer Staatsbürger während einer Flugreise einen Transitaufenthalt für die Einreichung eines Asylgesuches zu nutzen, wird ihm die Einreise verweigert, sofern die Weiterreise an den ursprünglichen Zielort noch möglich ist und ihm dies zugemutet werden kann. Wenn das ursprüngliche Zielland nicht mehr eruiert werden kann oder eine Weiterreise unzumutbar ist, prüfen die Schweizer Asylbehörden, ob die Einreise in die Schweiz ausnahmsweise bewilligt wird. Ausnahmebewilligungen werden beispielsweise dann gewährt, wenn ernsthafte Gefahr besteht, dass der Gesuchsteller von den Behörden des Ziellandes in sein Herkunftsland zurückgeschoben wird ohne dass ihm vorher ein faires Asylverfahren gewährt wird.

Bei einer Verweigerung der Einreise muss kurzfristig entschieden werden, in welchen Staat der abgewiesene Asylbewerber weiterreisen muss. Lässt sich kein Staat finden, in den er gefahrlos einreisen könnte, wird eine Wegweisung in seine Heimat erwogen. Kommen die schweizerischen Asylbehörden gemeinsam mit dem UNO- Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) zum Schluss, dass der am Flughafen abgewiesene Asylsuchende in keiner Weise politisch verfolgt ist, wird seine Rückführung in die Heimat angeordnet. Diese Wegweisung aus der Schweiz wird nötigenfalls mit Zwangsmitteln durchgesetzt. Innerhalb von zehn Tagen nach seiner Rückführung kann der abgewiesene Asylsuchende bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland beantragen, dass sein Asylverfahren in der Schweiz fortgeführt wird.