Asylgesuche nach Umgehung der Grenzkontrolle, von AusländerInnen in der Schweiz

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Asylgesuche nach Umgehung der Grenzkontrollen (Gesuche der illegal Eingereisten)

Die Mehrheit der Asylsuchenden umgeht die Grenzkontrollen und reist illegal in die Schweiz ein. Sie wollen damit das Risiko einer Rückweisung an der Grenze vermeiden. In der Regel sind illegal Einreisende recht gut über das schweizerische Asylverfahren informiert und kennen meist auch die Adresse eines der Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundesamts für Migration. Nach dem illegalen Grenzübertritt reisen sie meist zu einem der vier Zentren und reichen dort ihr Asylgesuch ein.

Personen, die beim illegalen Grenzübertritt von Sicherheitsbeamten im grenznahen Gelände aufgegriffen werden, können umgehend den Behörden des Nachbarstaates übergeben werden. Sie können dort ihr Asylgesuch einreichen. Ausnahmen werden nur dann gemacht, wenn sich bereits nahe Angehörige des Gesuchstellers offiziell in der Schweiz aufhalten. Die Rückübergabe eines illegal eingereisten Asylsuchenden an einen Nachbarstaat ist auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich, wenn die Schweizer Behörden nachweisen können, aus welchem Nachbarstaat die illegale Einreise in die Schweiz erfolgt ist. Die Schweiz hat mit den Regierungen von Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich und mit vielen nicht an die Schweiz angrenzenden Staaten entsprechende Rückübernahmeabkommen abgeschlossen.

In vielen Fällen kann jedoch der Beweis nicht erbracht werden, aus welchem Staat die Asylsuchenden eingereist sind. Für sie muss deshalb in Respektierung der völkerrechtlichen Verpflichtungen in der Schweiz ein Asylverfahren durchgeführt werden.
  

Asylgesuche von Ausländern und Ausländerinnen, die bereits offiziell in der Schweiz wohnen

Politische Veränderungen in einem Land können dazu führen, dass Bürger dieses Staates, die vorübergehend in der Schweiz wohnen, bei ihrer Rückkehr politisch verfolgt werden könnten.

Personen, die von derartigen Umständen betroffen sind und bereits eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz besitzen, können ihr Asylgesuch direkt bei der Fremdenpolizei ihres Wohnkantons einreichen. Zwecks Registrierung und für die Anhörung werden sie einem der vier Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundesamts für Migration zugewiesen. Die Asylsuchenden können sich jedoch bis zum Abschluss ihres Verfahrens in ihrem bisherigen Wohnkanton aufhalten.