Aufenthalt/Rückkehr
Nur rund 10 Prozent der Asylsuchenden werden erfahrungsgemäss als Flüchtlinge anerkannt. Die Mehrheit der Asylsuchenden erfüllt die im Asylgesetz verankerten Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Wenn ein Asylgesuch nach eingehender Prüfung abgelehnt wird, setzen die Behörden den Betroffenen eine angemessene Frist, in der sie die Schweiz verlassen müssen: Sie läuft bei Nichteintretensentscheiden schnell ab, bei materiellen Entscheiden hingegen in der Regel nach zwei Monaten, wobei persönlichen Umständen Rechnung getragen wird. Wer für die Rückführung Hilfe braucht, wird vom BFM unterstützt. Das BFM bietet auch dem für die Rückführung zuständigen Kanton Unterstützung an.
Frage: Was passiert weiter mit Mamadou B., Ahmed H. und Sadiye C.?
Mamadou B. nimmt die Rekursmöglichkeit, die jedem Asylsuchenden offen steht, offensichtlich nicht wahr. Mamadou B. hat es offenbar vorgezogen sich den kantonalen Behörden zu entziehen. Obwohl er sich per Gesetz regelmässig melden sollte, ist der aktuelle Aufenthaltsort nicht mehr bekannt.
Ahmed H. ist mit der Verfügung vom BFM einverstanden. Er ist der schweizerischen Regierung dankbar für das erhaltene vorläufige Bleiberecht in der Schweiz – bis die Situation in seiner Heimat Somalia sich zum Besseren wendet.
Sadiye C. bleibt in der Schweiz und erhält eine Aufenthaltsbewilligung B, nach fünf Jahren wird ihr normalerweise eine Niederlassungsbewilligung C erteilt. Sadiye C. profitiert von ihrem Flüchtlingsstatus, der ihr Schutz vor Verfolgung im Heimatstaat garantiert. Wenn sie diesen Schutz nicht mehr nötig hat, kann sie auf das Asyl verzichten oder wird der Asylstatus widerrufen. So beispielsweise wenn sie freiwillig in die Türkei zurückkehrt.
