Entscheid

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Das Bundesamt für Migration entscheidet auf Grund des individuellen Sachverhalts, ob Asyl gewährt wird, ob ein Gesuch abgelehnt werden muss oder ob eine Situation vorliegt, die eine vorläufige Aufnahme rechtfertigt. Ein negativer Asylentscheid enthält drei Teile: Zuerst werden die Vorbringen der Asylsuchenden in einem Sachverhalt zusammenfassend dargestellt. In den Erwägungen wird dargelegt, weshalb den Asylsuchenden in der Schweiz kein Asyl gewährt werden kann. Dabei gilt es die Gefährdung der Asylsuchenden im Heimatland zu prüfen. Zentral dabei ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und der Asylrelevanz der Vorbringen. Im dritten Teil der Verfügung gilt es schliesslich die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit einer Wegweisung zu untersuchen (AuG). Asylbewerber, deren Gesuch abgelehnt wurde, haben das Recht, beim der Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gegen den erstinstanzlichen Entscheid innerhalb von 30 Tagen Beschwerde einzureichen.

Frage: Wie sehen die Entscheide für Mamadou B., Ahmed H. und Sadiye C. konkret aus?

 
Fall A

Der Asylentscheider vergleicht die Angaben der beiden Anhörungen mit dem Resultat der wissenschaftlichen Herkunftsanalyse Lingua vom 10. Februar. Auf Grund der abweichenden Herkunftsangaben ist für ihn klar, dass die von Mamadou B. erzählte Geschichte nicht stimmen kann. Der Asylentscheider erlässt am 1. März, nachdem Mamadou kein Feedback zur Lingua-Analyse abgibt, obwohl er dazu zuvor vom BFM aufgefordert worden ist, folgende Verfügung: Mamadou B. erhält kein Asyl. Was soviel heisst, dass Mamadou Bs. Asylgesuch abgelehnt wird. Er hatte das BFM über seine tatsächliche Herkunft und über seine Identität getäuscht. Somit ist klar, dass seine Geschichte aus Sierra Leone nicht stimmen kann, weil er dort nie gelebt hat. Mamadou B. kann in sein tatsächliches Heimatland Guinea zurückkehren. Er hat die Möglichkeit gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (BVG) Beschwerde einzureichen.

 
Fall B

Ahmed H. verliess Mogadischu der dortigen schwierigen Lebensbedingungen wegen und wich der unsicheren Situation als Folge des Bürgerkrieges aus. Die Begründung seines Asylgesuches ist im Lichte des schweizerischen Asylgesetzes nicht stichhaltig. Nach Art. 3 des Asylgesetzes muss jemand persönlich von einer Verfolgungssituation betroffen sein. Ahmed H. sprach in seinem Asylgesuch nur von der allgemeinen Lage, die in Somalia (fast) jeden betrifft. Eine staatliche oder quasistaatliche (d.h. von einem eigenständigen Teilstaat) Verfolgung ist auch nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht verneint diese bezüglich Somalia in der heutigen Situation. Deswegen wird das Asylgesuch abgelehnt. Wird ein Asylgesuch abgelehnt, prüft das BFM, ob die Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch möglich ist. Die Rückführung Ahmed Hs. ist zulässig, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Zudem wird er bei seiner Rückkehr keiner Strafe, die von der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Art. 3 verboten wurde, ausgeliefert sein. Die Rückführung eines Asylbewerbers ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn damit eine Gefährdung der Person einhergeht. Was Ahmed H. betrifft, so muss in seinem Fall auf Grund der besonderen Lage die auf 12 Monate beschränkte und regelmässig kontrollierte vorläufige Aufnahme gesprochen werden. Diese Aufnahme ist deshalb vorläufig, weil sie – sobald die Voraussetzung dafür nicht mehr gegeben sind – aufgehoben wird. Verlässt Ahmed H. freiwillig die Schweiz oder ist seine Rückkehr nach Mogadischu zumutbar, entzieht das BFM Ahmed H. seine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz wieder.

 
Fall C

Mit Verfügung vom 30. August wird Sadiye C. als Flüchtling anerkannt und erhält Asyl. Es ist erwiesen, dass sie in ihrem Heimatland aus politischen Gründen verfolgt worden ist, resp. Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sie ist daher auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ihre politischen Rechte hat sie in der Türkei auf demokratische Art und Weise wahrgenommen und nicht versucht, ihre Ziele unter Anwendung von Gewalt durchzusetzen.