Nothilfe für weggewiesene, ausreisepflichtige Personen
Im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 hat das Bundesparlament auch im Asylbereich verschiedene Sparmassnahmen beschlossen. Ab dem 1. April 2004 richtete der Bund den Kantonen für Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten worden war und deren Wegweisungsentscheid rechtskräftig wurde, an Stelle der Abgeltung für ordentliche Sozialhilfe eine einmalige Nothilfeentschädigung aus. Zusätzlich zu dieser Änderung im Subventionsbereich wurde weiter beschlossen, dass Personen welche die Schweiz nach einem Nichteintretensentscheid verlassen müssen nicht mehr den Bestimmungen des Asylgesetzes unterstehen. Somit konnten sich die von einem rechtskräftigen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid betroffenen Personen nicht mehr auf den im Asylgesetz verankerten Anspruch auf Unterstützungsleistungen berufen. Ab Inkrafttreten dieser Gesetzesänderungen am 1. April 2004 wurden diese Personen aus den Sozialhilfestrukturen ausgeschlossen. Wer sich entgegen seiner Verpflichtung auszureisen noch in der Schweiz aufhielt und in eine Notlage geriet, konnte unter Berufung auf Artikel 12 der Bundesverfassung um Nothilfe ersuchen. Über die Auswirkungen dieser Gesetzes- und Systemänderungen wurden periodisch Berichte (Monitoring NEE) verfasst, die im Internet öffentlich zugänglich sind.
Mit Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 hat das Bundesparlament die Ausdehnung des Sozialhilfestopps beschlossen. Seit dem 1. Januar 2008 gilt der so genannte Sozialhilfestopp für alle Personen, die die Schweiz nach einem Asylentscheid verlassen müssen. Schieden vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2007 einzig diejenigen Personen aus dem Soziahilfesystem des Asylbereichs aus, auf deren Asylgesuch rechtskräftig nicht eingetreten wurde («Sozialhilfestopp NEE»), so können ab Anfang 2008 alle Personen von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden, wenn ihr Asylverfahren mit einem Wegweisungsentscheid rechtskräftig abgeschlossen wurde und sie zur Ausreise verpflichtet sind.
Wer in eine Notlage gerät, kann um Ausrichtung von Nothilfe ersuchen. Die Ausrichtung von Nothilfe richtet sich nach kantonalem Recht.
Wie bisher beim «Sozialhilfestopp NEE» werden auch beim erweiterten Sozialhilfestopp die entstehenden Nothilfekosten erfasst. Die entsprechenden Berichte werden veröffentlicht (Monitoring Sozialhilfestopp).
Der Bund erstattet den Kantonen die Kosten für die Nothilfe an weggewiesene ausreisepflichtige Personen mit einer einmaligen Nothilfepauschale. Diese betrug im Jahr 2008 6'000.– Franken pro weggewiesene ausreisepflichtige Person. Zwei Drittel der Pauschale (also 4'000.– Franken) erhält derjenigen Kanton, der in Bezug auf diese Person für den Vollzug des Asyl- und Ausländerrechts zuständig ist (Zuweisungskanton). Ein Drittel (2'000.– Franken) behält der Bund zunächst zurück, um ihn nach konsensualer Anweisung der Kantone zu verteilen.
