Ausweis C (Niederlassungsbewilligung für Drittstaatsangehörige)

Aufenthaltsbewilligung C

Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Bundesamt für Migration legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.

Drittstaatsangehörigen kann in der Regel nach einem zehnjährigen ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt die Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Für Bürger der USA und Kanada gilt eine Sonderregelung. Ein Anspruch besteht in diesen Fällen aber nicht. Abgesehen von den staatsvertraglichen Vereinbarungen, ergibt sich ein solcher Anspruch nur noch gestützt auf die Artikel 42 und 43 bzw. Artikel 31 des AuG. Personen, die die Niederlassungsbewilligung besitzen, unterstehen nicht mehr der Begrenzungsverordnung, können den Arbeitgeber frei wählen und sind nicht mehr quellensteuerpflichtig.