Gebühren
- gemäss SR 141.21(Verordnung über die Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz GebV-Büg)
Der neue Art. 38 BüG, welcher am 01.01.2006 in Kraft getreten ist, bestimmt, dass Bund, Kantone und Gemeinden für ihre Entscheide höchstens Gebühren erheben können, welche die Verfahrenskosten decken.
Für Fragen zu Gebühren, welche bei der ordentlichen Einbürgerung erhoben werden, wenden Sie sich bitte an die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden, da der Bund lediglich die eidgenössische Bewilligung erteilt.
| Bewilligung bzw. Entscheid erleichterte Einbürgerung/Wiedereinbürgerung | Betrag |
| Einbürgerungsbewilligung bei Gesuchsstellung volljährige Personen | Fr.100.- |
| Einbürgerungsbewilligung Ehegatten | Fr. 150.- |
| Einbürgerungsbewilligung minderjährige Personen | Fr. 50.- |
| Art. 27 und 28 BüG Wohnsitz Inland | Fr. 750.- |
| Art. 28 BüG Wohnsitz Ausland | Fr. 550.- |
| übrige erleichterte Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen bei Gesuchstellung volljährige Personen Wohnsitz Inland | Fr. 600.- |
| übrige erleichterte Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen bei Gesuchstellung volljährige Personen Wohnsitz Ausland | Fr. 400.- |
| übrige erleichterte Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen bei Gesuchstellung minderjährige Personen Wohnsitz Inland | bis zu Fr. 450.- |
| übrige erleichterte Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen bei Gesuchstellung minderjährige Personen Wohnsitz Ausland | Fr. 250.- |
