EU/EFTA Bürger in der Schweiz
Bundesrat ruft Ventilklausel für EU-171 und EU-82-Staaten an Der Bundesrat hat am 24. April 2013 beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel in Anspruch zu nehmen. Per 1. Mai 2013 wird deshalb die Kontingentierung der B-Bewilligungen (Aufenthaltsbewilligungen von fünf Jahren Dauer) für Angehörige der osteuropäischen EU-8-Staaten fortgesetzt und per 1. Juni 2013 auf B-Bewilligungen für Erwerbstätige aus EU-17-Staaten ausgedehnt. Die Kontingentierung wird während eines Jahres gelten. Davon betroffen sind Personen, welche mit jährigem, überjährigem oder unbefristetem Arbeitsvertrag in der Schweiz eine Stelle antreten wollen und dafür eine Aufenthaltsbewilligung B als Erwerbstätige beantragen. Dasselbe gilt für selbständig Erwerbende, die sich in der Schweiz niederlassen möchten.
1) Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Österreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, Zypern 2) Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn |
Die Einführung der Personenfreizügigkeit gegenüber der EU/EFTA erfolgt schrittweise. Für die alten EU-Mitgliedsstaaten (EU-17 inklusive Malta und Zypern), die Mitgliedsstaaten der EU-8 welche der EU 2004 beigetreten sind sowie die EFTA-Staaten gilt die volle Personenfreizügigkeit. Einzig für Bulgarien und Rumänien (EU-2) gelten weiterhin Zulassungsbeschränkungen. Einen guten Überblick über die geltenden allgemeinen Bestimmungen erhalten Sie im folgenden Dokument:
- Übersicht über die Personenfreizügigkeit (39 Kb, pdf)
Für weiterführende Informationen (je nach Aufenthaltszweck) klicken Sie bitte auf die Informationsblätter auf der rechten Seite oder auf Ihr Herkunftsland:
