Bulgarien und Rumänien
Das Protokoll II zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Rumänien und Bulgarien (EU-2) ist am 1. Juni 2009 in Kraft getreten. Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und die Erbringung von Dienstleistungen sieht das Protokoll II Übergangsbestimmungen vor.
Die Schweiz hat beschlossen, gegenüber Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien ihre bestehenden arbeitsmarktlichen Beschränkungen, wie separate Kontingente, Inländervorrang und Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen weiterzuführen. Dasselbe gilt auch für Dienstleistungserbringer in bestimmten Branchen. Die Übergangsbestimmungen können bis spätestens am 31. Mai 2016 weitergeführt werden.
Beim Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (Rentner, Studenten, etc.) und beim Familiennachzug gelten hingegen für Bürgerinnen und Bürger aller EU- und EFTA-Staaten die gleichen Bedingungen.
Spezielle Informationen betreffend kurzfristiger Erwerbstätigkeit (z.B. Dienstleistungserbringer) finden Sie hier:
