EU-8
ACHTUNG: Staatsangehörige der EU-8 Der Bundesrat entschied am 18. April 2012, von der im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Zahl der an Staatsangehörige der EU-8 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) erteilten Aufenthaltsbewilligungen zu kontingentieren. Diese Massnahme wird am 1. Mai 2012 in Kraft treten und für ein Jahr gelten. Davon betroffen sind Personen aus EU-8-Staaten, die über einen Arbeitsvertrag in der Schweiz mit überjähriger oder unbefristeter Dauer verfügen oder sich als selbständig Erwerbstätige in der Schweiz niederlassen. Ein Rundschreiben informiert über diese Massnahmen: |
Das Protokoll I zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) um die zehn 2004 beigetretenen EU-Staaten ist am 1. April 2006 in Kraft getreten. Seit dem 1. Mai 2011 gilt für Staatsangehörige aus Polen, Ungarn, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Estland, Litauen und Lettland (EU-8) die vollständige Personenfreizügigkeit (analog EU-17/EFTA).
Für Staatsangehörige aus Zypern und Malta gilt bereits seit dem 1. Juni 2007 die volle Personenfreizügigkeit. Siehe:
Entsprechende Informationen, sowie Links zu den verschiedenen Aspekten einer Einwanderung in die Schweiz, finden Sie am rechten Rand dieser Seite.
