EU-8

Zurück zur Seite «EU/EFTA Bürger in der Schweiz»

ACHTUNG: Staatsangehörige der EU-8

Der Bundesrat entschied am 18. April 2012, von der im Freizügigkeits­abkommen vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Zahl der an Staatsangehörige der EU-8 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) erteilten Aufenthaltsbewilligungen zu kontingentieren.

Diese Massnahme wird am 1. Mai 2012 in Kraft treten und für ein Jahr gelten. Davon betroffen sind Personen aus EU-8-Staaten, die über einen Arbeitsvertrag in der Schweiz mit überjähriger oder unbefristeter Dauer verfügen oder sich als selbständig Erwerbstätige in der Schweiz niederlassen.

Ein Rundschreiben informiert über diese Massnahmen:
Rundschreiben vom 23. April 2012 Rundschreiben vom 23. April 2012

FAQ – Häufig gestellte Fragen FAQ – Häufig gestellte Fragen

 

Das Protokoll I zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) um die zehn 2004 beigetretenen EU-Staaten ist am 1. April 2006 in Kraft getreten. Seit dem 1. Mai 2011 gilt für Staatsangehörige aus Polen, Ungarn, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Estland, Litauen und Lettland (EU-8) die vollständige Personenfreizügigkeit (analog EU-17/EFTA).

Für Staatsangehörige aus Zypern und Malta gilt bereits seit dem 1. Juni 2007 die volle Personenfreizügigkeit. Siehe:

 
Kurzfristige Erwerbstätigkeit
Spezielle Informationen betreffend kurzfristiger Erwerbstätigkeit (z.B. Dienst­leistungs­erbringer) finden Sie hier:

 
Selbständige Erwerbstätigkeit, Nichterwerbstätige, Familiennachzug
Beim Aufenthalt zur selbstständigen Erwerbstätigkeit (Gründung eines Unternehmens in der Schweiz), dem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (Rentner, Studenten etc.) und beim Familiennachzug gelten die gleichen Bedingungen wie für Bürgerinnen und Bürger der EU-17/EFTA-Staaten:

 
Entsprechende Informationen, sowie Links zu den verschiedenen Aspekten einer Einwanderung in die Schweiz, finden Sie am rechten Rand dieser Seite.