Meldevorschriften
2. Meldevorschriften für Personen, die sich auf das FZA berufen können
3. Meldepflichtige Personen (EU-25/EFTA)
4. Angehörige der EU-2-Mitgliedstaaten
5. Von der Meldepflicht nicht erfasste, bewilligungspflichtige Dienstleistungserbringung
6. Vorschriften für Drittstaatsangehörige, die sich nicht auf das FZA berufen können
2. Meldevorschriften für Personen, die sich auf das FZA berufen können
Auf die Bestimmungen des FZA können sich die Staatsangehörigen der EU-25- und der EFTA-Mitgliedstaaten (sowie teilweise EU-2-Mitgliedstaaten) sowie Arbeitnehmer-/innen aus Drittstaaten berufen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat zur Erbringung von Dienstleistungen (Ausführung von Aufträgen oder Werkverträgen) während höchstens drei Monaten oder 90 Tagen pro Kalenderjahr in die Schweiz entsandt werden. Diese Drittstaatsangehörigen müssen vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA zugelassen gewesen sein. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn sie sich während 12 Monaten dort rechtmässig aufgehalten haben (Art. 2 Abs. 3 VEP).
Die Bestimmungen über das Meldeverfahren (vgl. Ziffer 2) gelten nur für Personen, die sich auf das FZA berufen können. Bei den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind zusätzlich die Bestimmungen des Entsendegesetzes und der Entsendeverordnung zu beachten (vgl. Merkblatt SECO/BFM).
Für alle übrigen Ausländerinnen und Ausländer gelten die Bestimmungen des AuG und seiner Ausführungsverordnungen (VZAE, VEV, VIntA, GebV-AuG, VVWA).
3. Meldepflichtige Personen (EU-25/EFTA)
EU/EFTA-Angehörige mit Stellenantritt in der Schweiz, selbständige Dienstleistungserbringer aus den EU/EFTA-Mitgliedstaaten sowie entsandte Arbeitnehmer/innen können sich während drei Monaten (Dienstleistungserbringer während 90 Arbeitstagen) im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten (Art. 5 Abs. 1 FZA und Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA). Für sie besteht aber eine Meldepflicht. Diese entspricht den Vorschriften der Entsendeverordnung. Sie steht auch im Einklang mit den Bestimmungen des FZA (Art. 2 Abs. 4 Anhang I FZA). Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit ununterbrochen oder tageweise ausgeführt wird.
Selbständige Dienstleistungserbringer (z.B. Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer, Controller oder Informatiker) und entsandte Arbeitnehmer/innen (Art. 17 Bst. b Anhang I FZA) müssen sich erst dann melden, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres mehr als acht Tage in der Schweiz erwerbstätig sind.
Zum Schutz des Arbeitsmarktes bleiben davon aber ausgenommen Tätigkeiten in den folgenden Bereichen:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Hotel- und Gastgewerbe
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst
- Handelsreisende (Ausnahme: Zirkusse und Messen)
- Erotikgewerbe
In diesen Wirtschaftszweigen hat die Meldung unabhängig von der Dauer des Einsatzes vom ersten Tag an zu erfolgen. Bei diesen Tätigkeiten besteht erfahrungsgemäss die Gefahr von Lohndumping und der Umgehung von zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Auch bei einem Stellenantritt bei einem schweizerischen Arbeitgeber hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Erwerbstätigkeit immer vom ersten Tag an zu erfolgen (Art. 12 Abs. 1 AuG).
4. Angehörige der EU-2-Mitgliedstaaten
Angehörige der EU-2-Staaten (Rumänien und Bulgarien) bleiben spätestens bis zum 31. Mai 2016 einer Übergangsregelung unterstellt. Bulgarische und rumänische Staatsangehörige benötigen im Falle eines Stellenantritts bei einem Schweizer Arbeitgeber vom ersten Arbeitstag an eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Eine Bewilligungspflicht besteht auch für Dienstleistungserbringer, die (als entsandte Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige) in einer der vier speziellen Branchen tätig sind: Bauhaupt- und -nebengewerbe, Gartenbau, industrielle Reinigung, Bewachungs- und Sicherheitsdienst. In den allgemeinen Dienstleistungsbranchen kommt wie für die EU-25-Staatsangehörigen das Meldeverfahren zur Anwendung.
5. Bewilligungspflichtige Dienstleistungserbringung
Ausgenommen von diesem Meldeverfahren ist die Erbringung von Dienstleistungen durch ausländische Unternehmen in den Bereichen Arbeitsvermittlung und Arbeitsverleihunternehmen sowie im Finanzbereich, wenn in der Schweiz dafür eine Bewilligung erforderlich ist und die Tätigkeit unter der Aufsicht der Behörden steht (z.B. Bankgeschäfte). In diesen Bereichen ist immer vorgängig ein Bewilligungsgesuch zu stellen. Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht nicht (Art. 22 Abs. 3 Anhang I FZA).
6. Vorschriften für Drittstaatsangehörige
Drittstaatsangehörige, die von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA für maximal drei Monate oder 90 Tage pro Kalenderjahr in die Schweiz entsandt werden (Ausführung von Aufträgen oder Werkverträgen), fallen unter die Bestimmungen des FZA und müssen nach oben beschriebenen Bedingungen angemeldet werden. Drittstaatsangehörige müssen bei einer Entsendung seit mindestens 12 Monaten in einem EU/EFTA-Staat zugelassen sein.
Die anderen Drittstaatsangehörigen, die eine Dienstleistung in der Schweiz in den allgemeinen Dienstleistungsbranchen erbringen wollen und nicht bei einem Schweizer Arbeitgeber eine Stelle antreten, sind bis zu 8 Tage pro Kalenderjahr weder melde- noch bewilligungspflichtig. Tätigkeiten im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, des Gast- und Hotelgewerbes, des Reinigungsgewerbes sowie des Überwachungs- und Sicherheitsdienstes sind unabhängig von der Dauer der Erwerbstätigkeit vom ersten Tag der Erwerbstätigkeit an bewilligungspflichtig.
Reisen Drittstaatsangehörige zur Arbeitsaufnahme bei einem Schweizer Arbeitgeber ein (Stellenantritt in der Schweiz), benötigen sie wie bisher für die Einreise und die Aufenthaltsregelung eine vorgängige Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung oder ein Visum zum Stellenantritt. Die Erwerbstätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn eine Bewilligung erteilt wurde (Art. 12 Abs. 1 AuG).
Wird eine Kurz- oder Aufenthaltsbewilligung benötigt, ist das Gesuch bei den für den zukünftigen Aufenthalts- und Arbeitsort zuständigen kantonalen Behörden einzureichen und das dort zur Anwendung kommende Verfahren zu beachten.
