Worum geht es?

 

Angehörige der EU-25/EFTA-Mitgliedstaaten (EU-15, Zypern und Malta, EU-8, EFTA)

Angehörige der EU-25/EFTA-Mitgliedstaaten sowie Arbeitnehmer/innen, die von Unternehmen oder Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU-25/EFTA in die Schweiz entsandt werden, benötigen für einen Aufenthalt von kurzer Dauer bis zu 3 Monaten oder 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr keine Bewilligung mehr. Es gilt jedoch eine Meldepflicht.

Entsandte Arbeitnehmer/innen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der EU/EFTA, sondern aus einem Drittstaat stammen, sind zur Erbringung einer Dienstleistung nur berechtigt, wenn sie vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft im regulären Arbeitsmarkt eines EU-25/EFTA-Mitgliedstaats integriert waren. Genaue Ausführungen dazu sind in den VEP-Weisungen enthalten.

Angehörige der EU-25/EFTA-Mitgliedstaaten und entsandte Arbeitnehmer/innen haben sich vor Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzumelden. Die Meldung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber. Für die Meldung ist das online verfügbare amtliche Formular zu benutzen.

Für einen längeren Aufenthalt ist wie bisher ein Aufenthaltstitel erforderlich. Das Verfahren ist in den VEP-Weisungen detailliert beschrieben.

 

Angehörige der EU-2-Staaten (Rumänien und Bulgarien)

Für die Zulassung zum Arbeitsmarkt von Angehörigen der EU-2-Mitgliedstaaten gilt spätestens bis zum 31. Mai 2016 eine Übergangsregelung, die sich von derjenigen für Angehörige der EU-25/EFTA-Mitgliedstaaten vorgesehenen Regelung unterscheidet. Für Aufenthalte von weniger als 3 Monaten oder 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr wird der Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in den folgenden Fällen weiterhin vorausgesetzt:

  • In den vier speziellen Branchen – Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbe, Gartenbaugewerbe, Reinigungsgewerbe in der Industrie und in Betrieben sowie Bewachungs- und Sicherheitsdienst – benötigen Dienstleistungserbringende (entsandte Arbeitnehmer/innen oder selbständig Erwerbstätige) vom ersten Arbeitstag an eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Der Zugang zum Arbeitsmarkt untersteht weiterhin der Bewilligungspflicht, d.h. der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie den beruflichen Qualifikationsvoraussetzungen (vgl. Kapitel 7 Weisungen über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP-Weisungen).
      
  • Im Falle eines Stellenantritts bei einem Arbeitgeber in der Schweiz benötigen Arbeitnehmer/innen aus den EU-2-Mitgliedstaaten vom ersten Arbeitstag an eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung, selbst wenn sie eine Erwerbstätigkeit unter drei Monaten ausüben (vgl. VEP-Weisungen).

Für die Erbringung von Dienstleistungen in den allgemeinen Branchen gelten für Angehörige der EU-2-Mitgliedstaaten keine Übergangsfristen; sie werden gleich behandelt wie die Angehörigen der EU-25/EFTA-Mitgliedstaaten und müssen die im FZA für das Anmeldeverfahren vorgesehenen Bestimmungen beachten. Für die Meldung ist das online verfügbare amtliche Formular zu benutzen.

 

Online-Formular und weitere Informationen