FAQ – Häufig gestellte Fragen
Fragen zur Integration im Alltag
Fragen zur Integration von anerkannten Flüchtlingen + vorläufig aufgenommenen Personen
Fragen zur Förderung von Integrationsprojekten
Fragen zur Integration von ausländischen Angehörigen von Schweizerinnen/Schweizern
Fragen zur Integration im Bewilligungsverfahren
Fragen zur Integrationsvereinbarung
Bei erfolgreicher Integration kann die Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) nach fünfjährigem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Art. 34 Niederlassungsbewilligung
Im Falle einer vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 62 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) wird ein Sprachzertifikat (mindestens ein A2-Niveau des gemeinsamen Europäischen Sprach-Referenzrahmens GER) verlangt. Alle Kriterien in diesem Zusammenhang finden Sie in folgendem Dokument:
Anhang 1: Kriterien zum Grad der Integration für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (49 Kb, pdf)
Die Adressen der kantonalen Migrationsbehörden finden Sie auf unserer Website in der Rubrik Aufenthalt – Weiterführende Adressen:
Weiterführende Adressen
