Ausländerrechtliche Erfordernisse zur Integration
Ausländerrechtliche Erfordernisse an die Integration stellen alle Anforderungen dar, die im Einzelfall bei Zulassungs-, Bewilligungs-, Widerrufs- oder Wegweisungsverfahren betreffend Grad der Integration von bestimmten Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Entscheidungen der zuständigen Behörden geprüft werden.
Die Migrationsbehörden treffen ausländerrechtliche Entscheide im Rahmen des Ermessens, wobei sich dieses an den Verfassungsgrundsätzen (Art. 5, 8 und 9 BV) orientiert, das öffentliche Interesse sowie die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers berücksichtigt (Art. 54 Abs. 2 und 96 AuG).
Von Ausländerinnen und Ausländern wird im Rahmen ausländerrechtlicher Entscheide erwartet, dass sie:
- die Grundwerte der Bundesverfassung respektieren,
- die öffentliche Sicherheit und Ordnung einhalten,
- einen Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung zeigen
- und über Kenntnisse einer Landessprache verfügen.
Die Kantone haben die Möglichkeit, die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an die Bedingung zu knüpfen, dass die Ausländerin oder der Ausländer einen Sprach- oder Integrationskurs besucht. Diese Auflage kann in einer sogenannten Integrationsvereinbarung festgehalten werden (Art. 54 AuG).
Mit Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer per 1. Januar 2008 haben die Kantone gestützt auf Artikel 54 AuG die Möglichkeit, die Erteilung einer Aufenthalt- oder Kurzaufenthaltsbewilligung mit der Bedingung zu verbinden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Diese Verpflichtung kann in einer Integrationsvereinbarung festgelegt werden. Für Kantone, welche von dieser Bestimmung Gebrauch machen wollen, hat das BFM Empfehlungen zur Anwendung von Integrationsvereinbarungen, eine Muster-Integrationsvereinbarung und einen Leitfaden für deren Handhabung erarbeitet. Mit Ausnahme der Empfehlungen können die Unterlagen den spezifischen Verhältnissen der Kantone, die dieses Instrument anwenden möchten, angepasst werden.
- Empfehlungen zur Anwendung von Integrationsvereinbarungen (54 Kb, pdf)
- Leitfaden für die Anwendung der Integrationsvereinbarung (33 Kb, pdf)
- Integrationsvereinbarung (Vorlage) (64 Kb, doc)
Fünf Kantone und der Bund hatten die Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW beauftragt, die Konzepte, Zielgruppen, Anwendungsmöglichkeiten und Auswirkungen der Integrationsvereinbarungen in den Kantonen AG, BS, BL, SO und ZH zu erheben und zu vergleichen. Die FHNW empfiehlt für alle Neuzuziehenden aus dem Ausland ein Erstinformationsgespräch und rät von einer Einführung der Integrationsvereinbarungen mit allen Migrantinnen und Migranten ab.
Die Evaluationsergebnisse des Pilotprojekts zur Einführung der Integrationsvereinbarung können Sie unter den folgenden Links einsehen:
