Vorsorgeausgleich bei Scheidung soll verbessert werden
Bundesrat schickt Vorentwurf in die Vernehmlassung
Medienmitteilungen, EJPD, 16.12.2009
Bern. Der Bundesrat will die Mängel der geltenden Regelung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung mit einer Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) und weiterer Gesetze beseitigen. Er hat am Mittwoch einen Vorentwurf und Begleitbericht in die bis am 31. März 2010 dauernde Vernehmlassung geschickt.
Bei einer Scheidung stellen Ansprüche gegenüber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einen wichtigen und manchmal sogar den einzigen Vermögenswert dar, über den die Ehegatten verfügen. Entsprechend wichtig ist Frage, wie dieser Vermögenswert verteilt wird. Gemäss dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen revidierten Scheidungsrecht ist die während der Ehe erworbene Austrittsleistung grundsätzlich hälftig zu teilen. Ist die Teilung des Vorsorgeguthabens nicht möglich, hat der berechtigte Ehegatte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Sinn und Notwendigkeit des Vorsorgeausgleichs werden von keiner Seite bestritten. Kritisiert wird aber, dass das geltende Recht in wichtigen Punkten unklar bzw. wenig praktikabel ist. Bemängelt wird ferner, dass der nicht berufstätige Ehegatte systematisch zu kurz kommt. Beanstandet wird schliesslich, dass der berechtigte Ehegatte über keinen direkten und selbständigen Anspruch gegen die Vorsorgeeinrichtung verfügt, wenn beim belasteten Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung der Vorsorgefall bereits eingetreten ist. Er muss sich mit einer höchst unsicheren angemessenen Entschädigung begnügen, die – im Fall einer Rente – mit dem Tod des verpflichteten Ehegatten wegfällt.
Gestützt auf die Vorarbeiten einer vom Bundesamt für Justiz eingesetzten Expertenkommission schlägt der Bundesrat eine Reihe von Änderungen vor, um die Mängel der geltenden Regelung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung zu beseitigen. Als wesentliche Neuerung sieht der Vorentwurf vor, dass die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel auch dann noch hälftig geteilt werden, wenn im Zeitpunkt der Scheidung der Vorsorgefall beim verpflichteten Ehegatten wegen Invalidität oder Pensionierung bereits eingetreten ist. Anders als das geltende Recht behandelt der Vorentwurf die Situation im Fall einer Scheidung vor und nach Eintritt eines Vorsorgefalls grundsätzlich gleich und löst damit das Problem der schlechten Absicherung der sogenannten geschiedenen Witwen.
Der Vorentwurf klärt und lockert die Voraussetzungen, damit das Gericht oder die Ehegatten vom Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgemittel abweichen dürfen. Er räumt den Ehegatten das Recht ein, sich einvernehmlich auf den Vorsorgeausgleich bzw. den ganzen oder teilweisen Verzicht darauf zu einigen, wenn dadurch ihre angemessene Vorsorge nicht in Frage gestellt wird.
